Lizenzierung

Fragen zur Lizenzierung

Wer ist der Lizenznehmer der Verkaufsverpackungen?

§ 6 VerpackV ist adressiert an “Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen”. Dadurch fällt die bisherige Wahlmöglichkeit, wer innerhalb der Handelskette sich an einem dualen System beteiligt, weg. Lizenznehmer sind somit insbesondere Abfüller.

 

Wer muss importierte Waren lizenzieren?

Bei importierter Ware ist entscheidend wer Erstinverkehrbringer in Deutschland ist. Sollte dies laut Vertragsbestimmung das ausländische Unternehmen sein, liegt die Pflicht bei diesem. Tritt das deutsche Unternehmen als Importeur auf, muss es als Lizenznehmer die Pflichten erfüllen.

 

Wer muss lizenzieren beim Verpacken von Waren im Auftrag Dritter?

Entscheidend ist hierbei der Markenname unter dem die verpackten Waren vertrieben werden. Der EigentĂĽmer des Markennamens muss dann die Lizenzpflichten erfĂĽllen.

 

Ist eine Delegation innerhalb der Lieferkette zulässig?

Eine Delegation „nach unten“ ist nicht mehr möglich. Auch eine Delegation „nach oben“ wird ausgeschlossen. Einzige Ausnahme sind hierbei Serviceverpackungen.

Weiterhin zulässig ist die Beauftragung Dritter, die im Namen des Auftraggebers handeln.

 

Wie sieht die Lizenzierung bei Serviceverpackungen aus?

Die Regelung trifft § 6 Absatz 1, 2. Satz der VerpackV: „Vertreiber, die mit Ware befüllte Service-Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, von den Herstellern oder Vertreibern oder Vorvertreibern verlangen können, dass sich letztere hinsichtlich der von ihnen gelieferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren dualen Entsorgungssystemen beteiligen.“ Bei Serviceverpackungen gibt es somit die Möglichkeit einer Delegation „nach oben“. Eine Mehrfach-Delegation ist jedoch nicht zulässig. Vielmehr ist entscheidend, an welches Unternehmen aus der Handelskette der tatsächliche Befüller seine Pflicht direkt delegiert, er hat insoweit Wahlfreiheit. Eine Absprache aller Beteiligten ist empfehlenswert, da die Nicht-Lizenzierung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, für die jeder Beteiligte belangt wird.

 

Kann ein Vertreiber von seinem AbfĂĽller einen Wechsel zu einem anderen dualen System verlangen?

Der Vertreiber (z.B. eine Discounter-Kette) kann seinem AbfĂĽller mit Verweis auf die Verpackungsverordnung nicht vorschreiben, bei welchem System er zu lizenzieren hat. Es ist jedoch empfehlenswert sich abzusprechen und eine Einigung zu erreichen.

 

Gibt es eine Bagatellgrenze fĂĽr die in Verkehr gebrachten Mengen?

Hinsichtlich der Beteiligung an einem dualen System gibt es keine Bagatellgrenzen. Jeder Erstinverkehrbringer, der keine Lizenzierung vornimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem BuĂźgeld oder im Extremfall auch mit einem Betriebsverbot geahndet werden kann.

 

Was passiert, wenn Verpackungen unzureichend lizenziert wurden?

Wer als Erstinverkehrbringer seine Verpackungen gar nicht oder unzureichend lizenziert begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden bis hin zu einem Erstinverkehrbring-Verbot.

 

Was muss ein Händler beachten, der sowohl b2c- als auch b2b-Verpackungen in Verkehr bringt?

In diesem Fall muss er quantifizieren wie groß die jeweiligen Mengen sind. Die Verpackungen, die beim „privaten Endverbraucher“ anfallen – hierzu zählen beispielsweise auch Kleinbetriebe – müssen bei einem dualen System lizenziert werden. Sind nur Schätzungen über die Anfallstellen möglich, sollte der b2c-Anteil tendenziell etwas höher angesetzt werden.

 

Muss ein Internethändler seine Versandverpackungen lizenzieren?

Verpackungen, die benötigt werden um verkaufte Ware zu verschicken, zählen zu den Verkaufsverpackungen und unterliegen somit den Vorgaben nach § 6 VerpackV. Dagegen klärt die VerpackV nicht, ob sie als Serviceverpackungen gelten. Dazu hat die Bund/Ländergemeinschaft Abfall (LAGA) im November 2008 folgende Stellung eingenommen:

“Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel – einschlieĂźlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.”

Somit können Internethändler nicht auf vorab lizenzierte Verpackungen zurückgreifen sondern sind verpflichtet sich selbst an einem der dualen Systeme zu beteiligen.