Verpackungsverordnung
Fragen zur Verpackungsverordnung (VerpackV)
Welche Unternehmen betrifft die VerpackV?
Die Verpackungsverordnung betrifft alle in Deutschland in Verkehr gebrachten Verpackungen. Betroffen sind alle Unternehmen,
- die Verpackungen herstellen oder importieren
- verpackte Ware in Verkehr bringen
- verpackte Ware importieren oder weiterverkaufen
- Verpackungen zurücknehmen oder verwerten
- sich an Verpackungsrücknahmesystemen beteiligen.
Ab wann gilt die 5. Novelle der VerpackV?
Die 5. VerpackV-Novelle trat im Wesentlichen am 01.01.2009 in Kraft. Davon ausgenommen ist die Vollständigkeitserklärung, die bereits am 05. April 2008 in Kraft getreten ist.
Nach welchen Verpackungsarten wird unterschieden?
Zu unterschieden sind Verkaufsverpackungen für den „gewerblichen Endverbraucher“ (b2b) und für den „privaten Endverbraucher“ (b2c). Weitere Pflichten gelten außerdem für Transportverpackungen, Umverpackungen, Mehrwegverpackungen, Einweg-Getränkeverpackungen, Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter.
Worin liegt der Unterschied zwischen Verkaufsverpackungen für gewerbliche und private Endverbraucher?
Die Anforderungen bei Verkaufsverpackungen für „private Endverbraucher“ (b2c) sind wesentlich höher als bei Verkaufsverpackungen für „gewerbliche Endverbraucher“ (b2b). Die Regelungen für b2b-Verkaufsverpackungen sind praktisch identisch mit denen für Transportverpackungen. Diese müssen bei keinem dualen System lizenziert werden. Erstinverkehrbringer von b2c-Verkaufsverpackungen sind dagegen verpflichtet ihre Verpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren oder sich an einer Branchenlösung zu beteiligen.
In der neuen Verpackungsverordnung sind die Regelungen für b2c-Verkaufsverpackungen im § 6 VerpackV und für b2b-Verkaufsverpackungen im § 7 VerpackV geregelt.
Wie wird der „private Endverbraucher“ definiert?
„Private Endverbraucher“ sind Haushalte sowie vergleichbare Anfallställen wie Gaststätten, Kantinen oder karitative Einrichtungen. Auch Anfallstellen des Kulturbereichs (z.B. Kinos) und des Freizeitbereichs (z.B. Sportstadien) zählen dazu. Außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die nicht mehr als 1.100-Liter-Umleerbehälter je Materialgruppe im Abfuhrrhythmus entsorgen lassen.
Was unterscheidet Verkaufsverpackungen von Transportverpackungen?
Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen und von diesem im Normalfall über den Hausmüll entsorgt werden. Dazu zählen z.B. auch Serviceverpackungen (wie die Bäckertüte) oder Einweggeschirr.
Transportverpackungen dienen zum Transport der Waren vom Erstinverkehrbringer zur Verkaufsstelle, verbleiben typischerweise im Handel und werden dort entsorgt.
Wann wird eine Verkaufsverpackung zur Serviceverpackung?
Eine Serviceverpackung wird erst an Ort und Stelle des Verkaufs mit Ware befüllt, da diese nicht lose transportiert werden kann. Dies sind beispielsweise Papiertüten in einer Bäckerei oder Metzgerei, Plastik-Tragetaschen und entsprechende Tüten im Gemüseladen.
Kann eine Transportverpackung zur Verkaufsverpackung werden?
Transportverpackungen dienen der Erleichterung des Transports in den Handel und werden normalerweise dort entsorgt. Jedoch werden manche Transportverpackungen zum Präsentieren im Handel genutzt und vom privaten Endverbraucher mitgenommen und über den Hausmüll entsorgt wie beispielsweise Trays für Blockpackungen mit H-Milch. Ein bestimmter Anteil dieser Transportverpackungen wird dann zu Verkaufsverpackungen, die den strengeren Regelungen von Verkaufsverpackungen unterliegen und entsprechend lizenziert werden müssen.
Unter welche Regelung fallen Umverpackungen?
Umverpackungen sind zusätzliche Verpackungen, die aus hygienischen Gründen, zum Schutz der Ware oder der Haltbarkeit nicht erforderlich sind. Umverpackungen können im Handel zurückgelassen werden. Nimmt der private Endverbraucher sie mit nach Hause, fallen sie unter die Regeln für Verkaufsverpackungen.
Für welche Verpackungen gibt es Sonderregelungen?
Sonderregelungen gibt es für
- Einweg-Getränkeverpackungen, vor allem hinsichtlich der Pfandpflicht,
- Mehrweg-Verpackungen (nicht nur für Getränke) und
- Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter.
Welche Regelung gilt für Verpackungen von Warenproben, Prospekten und Katalogen?
Sobald eine „Ware“ verpackt wird, handelt es sich bei den dafür verwendeten Materialien um Verkaufsverpackungen, die dann unter den § 6 VerpackV fallen (Urteil des OLG Köln, 14U 25/98).
