Vollständigkeitserklärung
Fragen zur Vollständigkeitserklärung (VE)
Was ist eine Vollständigkeitserklärung?
Mit Änderung der VerpackV wurde ein neuer § 10 eingeführt, der von bestimmten Unternehmen einen Nachweis über die Lizenzierung ihrer Verpackungen, die Vollständigkeitserklärung (VE), fordert. Die Bestandteile sind folgende:
- Mengen der in Verkehr gebrachten Verpackungen nach b2b und b2c sowie Materialfraktion (Glas, Papier/Pappe/Karton, Leichtverpackungen)
- Lizenzierung der b2c-Verpackungsmengen nach dualen Systemen
- eventuell Angaben zu Branchenlösungen
- Angaben zur Art der Verwertung der b2b-Verpackungen
Wer muss eine VE einreichen?
Der § 10 nimmt Bezug auf § 6 und richtet sich somit an den b2c-Bereich. Wer Verkaufsverpackungen in Verkehr bringt, muss künftig jährlich bis zum 01. Mai einen Nachweis über ihre Mengen und deren Lizenzierung erbringen. Nur dann müssen ergänzend auch Angaben über die Mengen der in den Verkehr gebrachten b2b-Verkaufsverpackungen gemacht werden. Wer Produkte dagegen ausschließlich im b2b-Bereich vertreibt, muss somit keine Vollständigkeitserklärung abgeben.
Ab welchen Mengen muss eine VE abgegeben werden?
Eine Abgabe ist obligatorisch, wenn mehr als 80.000 kg Glas oder mehr als 50.000 kg Papier/Pappe/Karton oder mehr als 30.000 kg Leichtverpackungen im b2c-Bereich erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Wird mindestens eine der o. g. Mengenschwellen (Bagatellgrenzen) überschritten, sind alle in Verkehr gebrachten Materialarten unaufgefordert in die Erklärung aufzunehmen. Dies gilt auch für sonstige Verpackungsmaterialien, wie z. B. Holzverpackungen. Die Art der Rückgabe ist dabei nicht relevant.
Kann eine VE trotz Unterschreiten der Mengenschwellen gefordert werden?
Eine Aufforderung zur Abgabe kann trotz unterschreiten der Mengenschwellen von der zuständigen Landesbehörde gemäß § 10 Abs. 4 VerpackV erfolgen.
Kann ein Unternehmen freiwillig eine VE einreichen?
Eine VE muss und darf nur abgeben, wer über den Mengenschwellen liegt oder eine Aufforderung bekommen hat. Eine freiwillige Abgabe ist nicht möglich.
Wo und wie muss die VE abgegeben werden?
Als Abgabestelle hat der Gesetzgeber die Industrie- und Handelskammern (IHK) bestimmt. Die Abgabe erfolgt ausschließlich in elektronischer Form, wozu die IHKs eine Datenbank aufgebaut haben und betreiben. Die Online-Plattform so wie alle relevanten Informationen finden Sie unter www.ihk-ve-register.de.
Wird eine spezielle Software benötigt?
Sie brauchen keine spezielle Software oder sonstige zusätzlichen Hilfsmittel. Für die gesamte Abwicklung benötigen Sie lediglich einen Internetzugang.
Wie kann sich ein betroffenes Unternehmen anmelden?
Vor Abgabe einer VE muss sich das Unternehmen auf der Internetseite www.ihk-ve-register.de anmelden. Hierzu benötigt es zur eindeutigen Identifizierung des Unternehmens die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Sofern diese nicht vorhanden ist, kann sie in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden. Bei der Anmeldung werden die Unternehmensdaten hinterlegt und eine Ansprechperson mit E-Mail Adresse festgelegt. Diese erhält einen Bestätigungslink und erst dann wird der Zugang freigeschaltet.
Bei der Abgabe seiner VE kann sich ein Unternehmen durch einen beauftragten Dritten helfen lassen.
Wer muss als „verantwortliche Person“ bei der Anmeldung eingetragen werden? (Text DIHK)
Der Begriff “verantwortliche Person” ist in der VerpackV selbst nicht definiert. Er taucht aber in diversen Verordnungen im Umweltrecht sowie im Ordnungswidrigkeitengesetz auf. Der Gesetzgeber zielt damit auf die Person ab, die für die Erfüllung bestimmter Pflichten verantwortlich ist und bei Nichterfüllung nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz belangt werden kann.
Adressat der in der Verpackungsverordnung genannten Pflichten zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung ist zunächst die Geschäftsführung, diese kann aber unter bestimmten Randbedingungen die Pflichten auf eine geeignete Person mit dem nötigen Fachwissen delegieren. Zur Absicherung sollte die Aufgabenübertragung schriftlich erfolgen, insbesondere sollte der Beauftrage auf die ordnungsrechtlichen Konsequenzen einer Falschmeldung hingewiesen werden.
Frage: Kann diese Person juristisch belangt werden oder nicht?
Muss die VE vor der Abgabe überprüft werden?
Bevor die VE eingereicht werden kann, muss sie von einem externen Prüfer testiert werden. Dazu berechtigt sind vereidigte Sachverständige, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer und DAU-Umweltgutachter. Sie benötigen hierzu eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Signaturgesetz. Die elektronische Signatur gewährleistet die Echtheit des Absenders, der damit eindeutig und rechtsverbindlich nachvollziehbar ist (Datenauthentizität) und garantiert die Echtheit des Inhalts (Datenintegrität).
Was passiert mit den Daten nach Einreichen der VE?
Sobald ein Unternehmen seine VE eingereicht hat, ist die IHK verpflichtet die Unternehmensdaten (Name, PLZ, Ort) zu veröffentlichen. Parallel stellen die dualen Systeme ihre VE-Daten in einen geschützten Bereich der Online-Plattform. Für den Einblick in die Daten gelten folgenden Regelungen:
- Die gesamte VE mit den dazugehörigen Daten der dualen Systeme kann nur von den zuständigen Abfallbehörden der Bundesländer eingesehen werden.
- Die IHKs haben keinen Zugriff auf die Daten der dualen Systeme.
- Die dualen Systeme haben keinen Zugriff auf die Daten der Unternehmen.
Nimmt die IHK als Hinterlegungsstelle ggf. eigenständig Datenkorrekturen vor? (Stellungnahme des DIHK)
Nein, dies kann und darf sie nicht. Sie kann bei Unklarheiten oder Unstimmigkeiten, z. B. hinsichtlich des Firmennamens oder des Testates, die Freischaltung (und damit die Veröffentlichung der Unternehmensadresse im Internet) unterlassen und dies dem Unternehmen mitteilen. Nachdem das Unternehmen die notwendigen Korrekturen vorgenommen hat, ist die Erklärung erneut durch einen berechtigten externen Prüfer zu testieren und danach wiederum bei der IHK auf elektronischem Weg (als signiertes pdf-Dokument) vorzulegen.
Was passiert, wenn die VE zu spät eingereicht wird?
Eine Abgabe nach dem 01. Mai 2009 wird als Nicht-Abgabe gewertet und ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit Bußgeldern geahndet werden bis hin zum Erstinverkehrbring-Verbot. Es ist jedoch wahrscheinlich, dass diese strenge Auslegung erst ab 2010 vollständig greift.
Müssen auch ausländische Unternehmen eine VE einreichen?
Soweit das ausländische Unternehmen als Erstinverkehrbringer von b2c-Verkaufsverpackungen zählt (siehe auch „Wer muss importierte Waren lizenzieren?“), muss es eine VE abgeben. Bei welcher IHK sie dann die VE abgeben können, kann der Liste der Paten-IHKs entnommen werden, die auf der Internet-Seite www.ihk-ve-regitster.de veröffentlicht ist. Hilfestellungen bieten auch die jeweiligen Auslandshandelskammern (www.ahk.de).
Sind Mehrweg- oder pfandpflichtige Einwegverpackungen bei der Abgabe der VE zu berücksichtigen? (Text original von DIHK übernommen)
Nein, eine Berücksichtigung ist nicht erforderlich (siehe § § 6 Abs. 9 und 10 VerpackV). Folgende Verpackungsarten bleiben bei der VE unberücksichtigt, weil sie Sonderregelungen unterliegen:
- Verpackungen für schadstoffhaltige Füllgüter (siehe § 8 VerpackV),
- Pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen (siehe § 9 VerpackV),
- Mehrweg-Verpackungen (nicht nur für Getränke).
Dagegen unterliegen nicht-pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen allen Anforderungen aus § 6 und § 10 VerpackV, z. B. Weinflaschen aus Einwegglas.
Ersetzt die VE den bisherigen Mengenstromnachweis? (Text original von DIHK übernommen)
Nein, die Abgabe der VE ist eine neue Pflicht für bestimmte Unternehmen. Unabhängig davon gilt: Mengenstromnachweise sind in folgenden Fällen jeweils bis zum 1. Mai für das Vorjahr zu erstellen (Bisher waren sie auch für “Selbstentsorger” Pflicht):
- von dualen Systemen gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV,
- bei Eigenrücknahmen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV,
- durch die Betreiber von Branchenlösungen nach § 6 Abs. 2 VerpackV,
- von Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter (ggf. gemeinsam),
- von Herstellern und Vertreibern pfandpflichtiger Einweg-Getränkeverpackungen nur noch für das Jahr 2008 (danach für die Folgejahre nicht mehr).
Welche Unterlagen benötigt der Testierer?
Neben der VE-Akte als pdf muss das Unternehmen ihm Zugang zu den Unterlagen der in Verkehr gebrachten Verpackungen gewähren. Daraus muss deutlich hervorgehen, wie die einzelnen Mengen nach Fraktionen und dualen Systemen ermittelt wurden. Hat eine Umrechnung von Stückzahl auf Kilogramm stattgefunden, muss dies ebenfalls nachvollziehbar sein, beispielsweise mit Datenblättern für jede Verpackung.
