Vollständigkeitserklärung

Im Rahmen der 5. Novelle wurde die Verpackungsverordnung um den § 10 ergänzt. In diesem wird geregelt, dass alle Erstinverkehrbringer (dies gilt sowohl für Abfüller als auch für Importeure oder Eigenmarken des Handels) einen jährlichen Nachweis erbringen müssen, wenn sie mehr als 80.000 kg Glas oder 50.000 kg Papier, Pappe, Karton oder mehr als 30.000 kg Leichtverpackungen (Kunststoffe, Verbunde, Weißblech, Aluminium) in Verkehr bringen.

Unternehmen, die unterhalb dieser Bagatellgrenzen liegen, müssen diese Erklärung lediglich auf Verlangen der zuständigen Landesbehörden abgeben.

Die Vollständigkeitserklärung wird jeweils bis zum 01. Mai des Folgejahres für das vergangene Kalenderjahr abgegeben.

Die Erklärungen werden durch die örtlich zuständige IHK entgegengenommen. Die Erstellung wie auch die Abgabe geschehen voll elektronisch. Hierfür hat der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) eine Online-Plattform eingerichtet. Sie ist zu erreichen unter www.ihk-ve-register.de

Die Vollständigkeitserklärung wird durch einen vereidigten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder einen DAU-Umweltgutachter überprüft und testiert.